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Das Bundesverwaltungsgericht hat Corona-Regeln zur Schließung von Geschäften am Anfang der Pandemie bestätigt. Dass Geschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche im Frühjahr 2020 nicht öffnen durften, sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht in Leipzig am gestrigen Donnerstag. Die Regelungen seien verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen gewesen.
Konkret ging es bei der Entscheidung um eine sächsische Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Sie regelte auch, dass größere Geschäfte ihre Verkaufsfläche nicht durch Absperrungen auf 800 qmbegrenzen durften, um dem Öffnungsverbot zu entgehen. Auch andere Bundesländer hatten die Größenbegrenzung in ihren Verordnungen.
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